Verkehr – Nahverkehr

Das Urteil im Strafverfahren wegen des Berliner Hochbahn-Unglücks vom 26. September 1908

Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen • 17.2.1909

Voraussichtliche Lesezeit rund 7 Minuten.

Bei der allgemeinen Teilnahme, die dieses schwere Unglück erregte, und dem großen Interesse, mit dem auch die Eisenbahnwelt der Gerichtsverhandlung gefolgt ist, lassen wir nachstehend den Wortlaut des vom Gericht gefällten Urteils und der Urteilsbegründung auf Grund stenografischer Niederschrift folgen:

 Die Katastrophe auf der Berliner Hochbahn • Berliner Morgenpost • 27.9.1908

Nach dem Ergebnis der dreitägigen Hauptverhandlung und Beweisaufnahme in Sachen gegen den Zugfahrer Schreiber und den Zugbegleiter Wende hat das Gericht die Ursache der Katastrophe, durch welche am 26. September 1908 18 Menschen ihr Leben eingebüßt und ebenso viele an ihrem Körper verletzt worden sind, für vollständig klargestellt erachtet. Der vom Zugführer Gesellius geführte Zug ist an diesem Tag von der Bülowstraße gekommen und ist dem vom Leipziger Platz kommenden Zuge in die Flanke gefahren, und dies ist dadurch möglich geworden, dass dieser Zug, der vom Leipziger Platz kam, das Haltesignal überfahren hat. Der Angeklagte Schreiber, der diesen Zug geführt hat, hat es zwar von Anfang an geleugnet und behauptet, das Signal auch seines Zuges hätte auf ›Fahrt‹ gestanden, das Gericht erachtete dies aber nach der Beweisaufnahme für völlig unmöglich und erachtet diese Behauptung des Angeklagten Schreiber für vollständig widerlegt. Wenn das Signal auf der Strecke von der Bülowstraße her auf ›Fahrt‹ gestanden hat, so kann das Schreibersche Signal nicht auf ›Fahrt‹ gestanden haben, denn beide Signale sind feindliche Signale; es können nicht beide gleichzeitig auf ›Fahrt‹ stehen. - R E K L A M E - Bernhard Hoppe: West-Berlin um 1960 Dass aber das Signal von der Bülowstraße her tatsächlich auf ›Fahrt‹ gestanden hat, das ist nicht nur durch das Zeugnis der Weichensteller völlig zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, nicht nur durch das Zeugnis des Weichenstellers Voigt, den man vielleicht für befangen halten könnte, sondern auch durch das Zeugnis des Langfeld und endlich durch das Zeugnis des Zugführers Gesellius und, wenn man selbst allen Dreien noch keinen Glauben schenken wollte, so ist es völlig erwiesen durch den Zustand der Weichen und Signalverhältnisse, welcher sich bei der alsbald von der Behörde und den Beamten der Hochbahn vorgenommenen Prüfung herausgestellt hat. Der Angeklagte hat nun allerdings sich dahin verteidigt, es könne eine Störung des Signalsystems vorgelegen haben, und er hat zur weiteren Verteidigung ausgeführt, das Stellwerk auf dem Gleisdreieck und das ganze Signalsystem seien in steter Unordnung gewesen, das ganze Gleisdreieck sei eine verfehlte Anlage und berge fortwährend Gefahren für den Betrieb in sich, so dass wiederholt nur mit großer Mühe Zusammenstöße vermieden worden wären. Die Verwaltung sei sich auch dieser Mängel wohl bewusst gewesen, sie habe aber, nur um Kosten zu sparen, diese Abänderungen und Umbauten unterlassen und das auf stillschweigende Duldung der vorgesetzten Staatsbehörde hin. Sie habe sogar diese Mängel zu vertuschen gesucht und Schweigegelder gezahlt aus diesem Anlass. Von allen diesen Anschuldigungen ist nach Ansicht des Gerichts so gut wie nichts erwiesen. Ob das Gleisdreieck eine »völlig verfehlte Anlage« sei, darüber haben wir ja hier ein kompetentes Gutachten von Männern höchster Sachkunde gehört und das Urteil dieser Männer hat ganz anders gelautet, als die Behauptung des Angeklagten. Das Gericht hat sich aber auch aus den zahlreichen Vernehmungen von Bahnangestellten – es sind an 50 Angestellte etwa hier vernommen worden – die Überzeugung verschafft, dass keineswegs ungewöhnlich viel Unfälle und Störungen, die Gefahr in sich bargen, auf der Hochbahn sich ereignet haben. Der kompetenteste Zeuge ist Herr Eisenbahnbetriebsingenieur Münde gewesen, dem ja nicht nur die Hochbahn, sondern auch andere Bahnen unterstellt sind, und dieser Herr hat hier betont, dass auf der Hochbahn sogar weniger Unfälle von schwerer Bedeutung vorgekommen seien, als auf den anderen ihm unterstellten Bahnen. Auch von den übrigen Anschuldigungen, von Vertuschungen, von der Zahlung von Schweigegeldern ist, was von Anfang an eigentlich selbstverständlich war, nichts erwiesen. Dass nun aber im vorliegenden Falle ausnahmsweise eine Störung der Signaleinrichtungen vorgekommen ist, so dass sich die. Signale verschoben haben, auch dies hält das Gericht für völlig ausgeschlossen, und zwar einesteils auf Grund der Zeugnisse der Weichensteller, die auf das Gericht einen völlig unverdächtigen und glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, Voigt und Langfeld, und dann auf Grund des Befundes. Nach diesem Befund ist auf dem Stellwerk am Gleisdreieck sicherlich ein unberechtigter Eingriff in die Sicherheitsplombe an der Nottaste nicht erfolgt. Mögen vielleicht auch auf anderen Stellwerken Unregelmäßigkeiten und unerlaubte Manipulationen an der Not- oder Wecktaste vorgenommen sein. Das Signal des Schreiberschen Zuges hat vorher auf ›Halt‹ gestanden, und es hat unmittelbar nachher auf ›Halt‹ gestanden, und die Spanne Zeit dazwischen war so kurz, dass kein Eingriff vorgenommen werden konnte, und es ist ja auch nach dem ganzen Befund ein derartiger unberechtigter Eingriff in die Plombe ausgeschlossen. Es bleibt also dabei, der Angeklagte Schreiber hat das Haltesignal überfahren. Er hat ja nun zu seiner Entschuldigung angeführt, dass er mit einem Schwindel oder sonstigen krankhaften Zustand das Haltesignal überfahren haben könnte. Das Gericht hält jedoch dies mit Rücksicht auf sein Verhalten vorher und nachher für völlig ausgeschlossen. Das Gericht nimmt auch nicht an, dass er, bevor er die Führung dieses Zuges übernahm, abgehetzt gewesen ist, wenn auch das Gericht nicht verkennen will, dass sonst der Dienst an die Beamten erhebliche Anforderungen zu manchen Zeiten gestellt hat. Aber im vorliegenden Falle kann diese ›Abhetzung‹ nicht dazu geführt haben, denn der Angeklagte Schreiber hat vorher eine doppelte Pause gehabt, als wie er sie sonst zwischen den einzelnen Fahrten hatte.

Der Angeklagte hat gegen den § 316: Gefährdung eines Eisenbahntransports mit gefährlichen Folgen und gegen die §§ 222 und 230 des Strafgesetzbuches gehandelt, und zwar in idealer Konkurrenz und Tateinheit. Die schwerste Strafe von diesen Strafbestimmungen droht die Strafbestimmung des § 222 an für fahrlässige Tötung. Es muss also diese Strafbestimmung zur Anwendung gebracht werden, und danach ist die höchste zulässige Strafe 5 Jahre Gefängnis. Es mag dem Angeklagten zugutegehalten werden, dass er bis zu diesem Unglücke als ein zuverlässiger Beamter gehalten wurde, und dass er bis dahin seine Pflicht gewissenhaft erfüllt hat, und man mag ja auch menschliche Teilnahme für den Angeklagten haben, dass ihn das Unglück betroffen hat, und man mag ihm glauben, dass er unter dem niederdrückenden Bewusstsein, Schuld am Tod so vieler Menschen zu sein, schwer zu leiden hat, aber anderseits war doch zu beachten, dass der Angeklagte; indem er das Signal und auch die Weiche überfahren hat, eine äußerst grobe Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit begangen hat. Wenn die Führer der Züge nicht mehr auf die Signale achten, so muss schließlich jede Sicherheit im Eisenbahnbetrieb aufhören und diese einfachste, diese vornehmste Pflicht des Zugfahrers, auf die Signale zu achten, die hat der Angeklagte verletzt und gerade an einer Stelle, die selbst für gefährlich gehalten wird, wo er zuerst an eine Katastrophe, an einen Zusammenstoß denken musste. Deshalb kann die Strafe nicht allzu niedrig ausfallen.

Das Gericht hat unter Berücksichtigung dieser Umstände auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt. Das Gericht will aber ferner berücksichtigen, dass der Angeklagte vier Monate in Untersuchungshaft sitzt, und will ihm drei Monate davon auf diese Strafe anrechnen, so dass er nur noch ein Jahr und sechs Monate zu verbüßen hätte.

Was den zweiten Angeklagten Wende anbelangt, so hat sich das Gericht im Wesentlichen den Anführungen der königlichen Staatsanwaltschaft und des Herrn Verteidigers angeschlossen. Der Angeklagte wird ja von vornherein zugeben, dass er den Dienstbefehl vom 1. Dezember 1902 nicht befolgt hat, dass er also auf die Signale nicht geachtet hat, sondern sich mit der Erfüllung einer anderen Dienstobliegenheit während dessen beschäftigt hat. Der Angeklagte musste also von seinem Standpunkt ebenfalls auf die Signale sehen, er hat seine Pflicht verletzt, aber nicht jede Pflichtverletzung zieht gleichzeitig eine gesetzliche Bestrafung nach sich. Nach dem Gutachten der vernommenen Sachverständigen und nach den Wahrnehmungen der Mitglieder des Gerichts, die aus eigener Sachkenntnis dieselbe Überzeugung sich verschafft haben, war er schwierig, durch die kleinen Gucklöcher, die früher in diesen Wagen sich befanden, die Signale ordnungsmäßig zu beachten und so nötigenfalls den Zugfahrer zu warnen und die Bremse zu ziehen, um den Zug zum Halten zu bringen. Das Gericht kann eine Schuld des Angeklagten nur feststellen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass er die Signale bei ordnungsmäßiger Aufmerksamkeit und Beobachtung gesehen hätte und dass es ihm dann noch gelungen wäre, den Zug zum Halten zu bringen. Es lässt sich aber mit annähernder Sicherheit das nicht bestimmen, es fehlt der ursächliche Zusammenhang, und deshalb musste der Angeklagte Wende freigesprochen werden. Demgemäß ist das Urteil im Namen des Königs dahin erlassen:

Der Angeklagte Schreiber wird wegen Gefährdung eines Eisenbahntransports in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt, von denen drei Monate durch die erlittene Untersuchung als verbüßt erachtet werden. Der Angeklagte Wende wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden, so weit Verurteilung erfolgt ist, dem Angeklagten Schreiber und, so weit Freisprechung erfolgt ist, der Staatskasse zur Last gelegt. Der Antrag der Verteidigung auf Haftentlassung ist abgelehnt, weil mit Rücksicht auf die Höhe der erkannten Strafe doch immerhin Fluchtverdacht besteht; bei 1½ Jahr Gefängnis nimmt das Gericht nach gewöhnlicher Praxis immer Fluchtverdacht als erwiesen an. Also bleibt der Angeklagte in Haft.

• Auf epilog.de am 26. September 2026 veröffentlicht

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