Handel & Industrie
Über Schädigungen gewerblicher Betriebe durch verunreinigte Luft
Von Dr. Konrad W. Jurisch
Die Umschau • 10.7.1897
In einem Vortrage vor der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Gesundheitspflege zu Berlin am 27. April 1896 habe ich den Nachweis der Notwendigkeit geführt, die bereits vorhandenen Vorschriften über Reinerhaltung der Luft gesetzlich zu regeln. Ich habe damals – indem er hauptsächlich die hygienischen Gründe betonte – die Schaffung eines besonderen Luftgesetzes empfohlen.
Seitdem haben die gesetzgebenden Faktoren das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich angenommen, welches in den §§ 905 bis 907 luftrechtliche Grundsätze enthält, an die man das Luftgesetz leicht anknüpfen könnte.
Das Reichsluftgesetz würde hauptsächlich folgende Aufgaben haben:
- Für die Handhabung der §§ 16, 18 u. 26 der Gewerbeordnung gesetzlich festgestellte zahlenmäßige Grundlagen zu bieten;
- die Erfüllung der Forderung, dass in gewerblichen Betrieben stets die besten bekannten und praktisch durchführbaren Mittel angewendet werden, um Verunreinigung der Luft nach Möglichkeit zu vermindern oder zu verhüten.
Im Folgenden möchte ich versuchen, einige weitere Gründe technischer und wirtschaftlicher Natur nachzuweisen, welche für die Schaffung eines Luftgesetzes sprechen, und welche sich aus den Schädigungen gewerblicher Betriebe durch verunreinigte Luft ergeben.
Die Schädigung der Garten-, Feld- und Forstkulturen durch Rauchgase hat eine umfangreiche Literatur hervorgerufen; aber die Schädigungen, welche sich gewerbliche Betriebe gegenseitig durch Verunreinigung der Luft zufügen, sind verhältnismäßig unbeachtet geblieben. Das meiste Material darüber ist in Gutachten und Gerichtsakten vergraben. Deshalb dürfte es von Interesse sein, gerade diese Schädigungen einmal zu beleuchten.
Wenn wir von lästigen Geräuschen und Erschütterungen, allerhand wirtschaftlichen und sozialen Beeinträchtigungen absehen, so wird jede Belästigung eines Betriebes durch einen anderen verursacht durch Substanzverlust in Gestalt fester, flüssiger, gasförmiger oder kometarischer Auswurfstoffe der schädigenden Seite.
Diese verloren gehenden Substanzen sind aber in sehr vielen Fällen nutzbar zu machen. Wenn also der geschädigte Teil eine Abstellung seiner Beschwerde verlangt, so verlangt er damit in den meisten Fällen zugleich, dass der schädigende Teil besser auf seinen eigenen Vorteil bedacht sei, indem er seine Auswurfstoffe verwerte und dadurch unschädlich mache.
Die meisten Klagen über Schädigung eines Betriebes durch einen anderen laufen auf die Forderung hinaus, dass der schädigende Betrieb seine Arbeitsmethoden oder Apparate vervollkommne.
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