Berlin-Anhalter Eisenbahn

Reglement für den Güter-Transport

Berlin-Anhaltische Eisenbahn • 1844

Die Bedingungen zur Aufnahme von Gütern zum Transport auf der Eisenbahn sind folgende:

  • Beifügung eines Frachtbriefes, enthaltend: Ort und Datum der Aufgabe; Bezeichnung und Anzahl der Kolli; dann Marken, Nummer, Bruttogewicht und Inhalt; Name und Wohnort des Absenders; Name und Wohnort des Empfängers. Gedruckte Formulare zu solchen Frachtbriefen sind in der Güter-Expedition jeder Station und in den untengedachten Anmeldelokalen à 3 Pf. für 1 Stück (10 Stück für 1 Sgr.) zu haben. Wird auch die Ausfüllung des Formulars verlangt, so ist dafür (inkl. des Formulars) 1 Sgr. pro Stück zu zahlen. - Frachtgut mit andern als solchen Frachtbriefen wird nur dann zur Beförderung angenommen, wenn diese ausdrücklich die Bemerkung enthalten: mit Anerkennung der Bestimmungen des Güter-Reglements der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft.
  • Die Beifügung einer besonderen Deklaration für solche Gegenstände, welche bei Einführung in die Städte Wittenberg und Berlin gesetzlich der Schlacht- und Mahlsteuer unterliegen.
  • Die Beifügung eines gehörig abgestempelten Begleitscheines oder Frachtbriefes bei solchen Gegenständen, welche nach § 93 der Zollordnung vom 23. Januar 1838 der Transport-Kontrolle im Innern unterliegen.
  • Eine solide Verpackung und Emballage aller Kolli.
  • Ausgeschlossen von der Beförderung auf der Eisenbahn sind: a. alle postzwangspflichtige Gegenstände, mithin einzelne Kolli unter 40 Pfund, bare Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Dokumente und Preziosen; b. alle leicht feuerfangende oder durch Reibung entzündbare Gegenstände. Wer dennoch unter falscher Deklaration solche Gegenstände zur Beförderung bringen sollte, wird im Falle eines dadurch veranlassten Brandes für jeden desfallsigen Schaden in Anspruch genommen.
  • Bäume, Sträucher und andere Gegenstände, welche die Königl. Fahrposten nicht annehmen, oder solche von mehr als 12 Fuß Länge, werden in der Regel auf der Eisenbahn nicht befördert, sondern es bedarf dieserhalb besonderer Übereinkunft.
  • Schwefelsäure, Scheidewasser und andere derartige Gegenstände können auf der Eisenbahn nur dann befördert werden, wenn das zu versendende Quantum eine ganze Wagenladung von mindestens 40 Ztr. beträgt. Die Gesellschaft übernimmt jedoch für solche Sendungen keine Verbindlichkeit irgendeiner Art.
  • Gegenstände, welche schneller Verderbnis unterliegen, können nur frankiert zur Beförderung angenommen werden.
  • Bei Berechnung der Frachtgelder werden Frachtposten, die weniger als 1 Ztr. wiegen, für einen vollen Ztr. gerechnet. Gewichtsteile unter 14 Pfund gar nicht, von 14 Pfund aufwärts aber für ¼ Ztr.
  • Bei Berechnung und Erhebung der Frachtbeträge wird der über 6 Pf. ausfallende Betrag für 1 Sgr. voll, dagegen der unter 6 Pf. gar nicht gerechnet.
  • Möbeln und andere Gegenstände, welche bei geringem Gewicht bedeutenden Raum einnehmen, können nur zu dem doppelten Satze der Güter resp. Eilfracht befördert werden. Auf Verlangen werden jedoch für solche Artikel auch ganze, von den Absendern reglementsmäßig zu beladende Wagen gestellt, gegen Vergütung von 1 Taler pro Meile und 1½ Taler für Auf- und Abladen, womit auch die An- oder Abfuhr zum oder nach dem Berliner Bahnhofe schon mit vergütet ist.
  • Der Transport von Produkten kann auf Verlangen des Absenders in ganzen Wagenladungen erfolgen, gegen Vergütung von 1 Taler pro Meile und 1½ Taler für Auf- und Abladen. Der Wagen darf aber mit nicht mehr als 72 Ztr. belastet werden.
  • Auf der Magdeburg-Leipziger Bahn gehen solche Wagenladungen nur dann zu gleichem Frachtsatze über, wenn die Ladung von Berlin, Jüterbog, Wittenberg oder Dessau bis Magdeburg, Halle oder Leipzig geht und aus reinen Produkten besteht.
  • Zum Transport von Gegenständen, welche als Eilgut mit den Personenzügen befördert werden sollen, übernimmt die Gesellschaft keine unbeschränkte Verbindlichkeit, sondern bei starkem Andrange nur so weit, als die disponiblen Betriebsmittel es irgend gestatten.
  • Wenn Güter mit den Personenzügen befördert werden sollen, so muss dies auf der Adresse des Frachtbriefes durch den Vermerk ›Eilgut‹ mit roter Tinte in die Augen fallend bezeichnet werden.
  • Wer Güter länger als 24 Stunden auf den Bahnhöfen liegen lässt, bezahlt 6 Pf. Lagerzins pro Ztr. und Tag und verliert außerdem alle Ansprüche an die Gesellschaft für etwaige Beschädigung oder Diebstahl.
Entnommen aus dem Buch:
Am 15. Juni 1880 wurde das neue Empfangsgebäude der Berlin-Anhalter Eisenbahn am Askanischer Platz dem Verkehr übergeben. Doch die Eröffnung des imposanten Bauwerks von Franz Schwechten war nur eine Etappe des 1871 begonnenen Umbaus des Anhalter Bahnhof in Berlin. Auf einer Länge von 5 km wurden neben dem Personenbahnhof ein Güterbahnhof, Werkstätten, Aufstell- und Verschiebegleise und viele weitere Anlagen neu errichtet. In zeitgenössischen Originaltexten werden die Anfänge der Berlin-Anhalter Eisenbahn, der Umbau des Bahnhofs und die Architektur der Gebäude geschildert. Zahlreiche Fotos und Zeichnungen illustrieren dieses Zeitdokument der Berliner Verkehrs- und Architekturgeschichte.
  PDF-Leseprobe € 14,90 | 98 Seiten | ISBN: 978-3-7431-9651-3

• Auf epilog.de am 1. Oktober 1997 veröffentlicht

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