Daseinsvorsorge
Bestimmungen über die Anlage von Röhren und Leitungen unter dem Straßenpflaster in Berlin
Zentralblatt der Bauverwaltung • 5.11.1881
Um den argen Missständen zu begegnen, welche aus dem so häufigen, oft in kurzen Zwischenräumen an denselben Stellen stattfindenden Aufbrechen des Pflasters entstehen, ist erfreulicherweise ein Abkommen zwischen der städtischen Straßen-Bauverwaltung und den Verwaltungen der Kanalisation, Wasser- und Gasleitung sowie der Telegrafen- und Rohrpostleitungen zustande gekommen, wonach die einzelnen Verwaltungen alljährlich und außerdem in monatlichen Zeiträumen Anzeige von den geplanten Arbeiten auf den Straßen machen werden. Ferner sollen regelmäßig wiederkehrende Konferenzen stattfinden zur Regelung des Ineinandergreifens der betreffenden Arbeiten usw. Gleichzeitig ist vereinbart worden, dass in Zukunft bei Neuanlagen die Röhren und Leitungen der einzelnen Verwaltungen nur einen bestimmten Streifen der Straße in Anspruch nehmen dürfen, und zwar sind bestimmt:
- die ersten 2,0 m des Fußwegs von der Baufluchtlinie ab gerechnet für die Kabel und Röhren der Telegrafen,
- der dritte Meter für die Gasröhren,
- der Raum von 3,0 – 4,7 m für die dort etwa zu verlegenden Kanalisationsröhren,
- der Raum von 4,7 – 5,3 m für die Wasserröhren,
- der dann anschließende Raum für die etwa unter dem Straßendamm erforderlichen gröberen Kanalisationsröhren.