Berlin

Elektrische Beleuchtung in Berlin

Zentralblatt der Bauverwaltung • 2.2.1884

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 24. Januar 1884 den vom Magistrate ausgearbeiteten Vertrags-Entwurf, welcher der Deutschen Edison-Gesellschaft die Benutzung der öffentlichen Straßen zur Leitung elektrischer Ströme gestattet, mit großer Mehrheit angenommen. Nach dem durch diesen Vertrag genehmigten Plane umfasst das Stadtgebiet, welches der Edison-Gesellschaft zur Anlage ihrer Leitungen überlassen wird, einen Kreis, dessen Mittelpunkt das ›Fürstenhaus‹ am Auslauf der Jägerstraße bildet, dessen Umfang im Norden bis an den Monbijou-Platz, im Süden bis an die Jerusalemer Kirche, im Osten bis an die Stadtvogtei und im Westen nahezu bis an den Pariser Platz sich erstreckt (vgl. d. Plan). Die städtischen Behörden haben sich bei diesem Beschluss von der Überzeugung leiten lassen, dass der Einwohnerschaft Berlins die Vorteile und Annehmlichkeiten des elektrischen Lichtes nicht länger vorenthalten werden könnten und dass die Stadt zu der stetig fortschreitenden Entwicklung dieser neuen Beleuchtungsweise Stellung nehmen müsse.

Elektrische Beleuchtung in Berlin

Das allgemeine städtische Interesse ist dabei insofern gewahrt, als das der Edison-Gesellschaft zugesprochene Recht hinsichtlich der Benutzung der öffentlichen Straßen nicht ein ausschließliches ist und als außerdem die Stadtgemeinde sich vorbehalten hat, die Anlagen nach Ablauf von 30 Jahren für sich zu erwerben. Der Magistrat erlangt das Recht, von der Gesellschaft nach Inbetriebsetzung ihres Unternehmens die Lieferung elektrischen Lichtes für alle oder einzelne Straßen innerhalb des erwähnten Kreises, und zwar je nach Wahl des Magistrates Glühlicht oder Bogenlicht zu verlangen. Dabei soll die vom Magistrat für jedes 16kerzige Glühlicht zu leistende Vergütung 120 Mark jährlich betragen, und zwar für eine Brennzeit von 4400 Stunden jährlich. Für jedes elektrische Bogenlicht von 800 Normalkerzen, unter einem Winkel von 30 ° gemessen, sollen für die Brennstunde 40 Pfennig vergütet werden, wobei sich der Magistrat zu einer Mindestvergütung von jährlich 2000 Brennstunden für jede Lampe verpflichtet. Für die Beleuchtung der in dem bezeichneten Gebiet gelegenen städtischen Gebäude wird die Vergütung mit einem Rabatt von 10 % nach dem für Private gültigen Tarif festgestellt werden. Für die Benutzung der innerhalb des oben angegebenen Stadtgebietes gelegenen Straßen, Brücken und Plätze zur Anlage der elektrischen Leitungen zahlt die Gesellschaft der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Abgabe in Höhe von 10 % der Brutto-Einnahme, welche ihr aus der Lieferung elektrischen Lichtes und elektrischer Kraft erwachsen. Für die Jahre, in denen der Reinertrag des Unternehmens 6 % des darin angelegten Kapitals übersteigt, sind außer der ersterwähnten Abgabe noch weitere 25 % von dem die 6 % des Kapitals übersteigenden Ertrags an die Stadtgemeinde zu zahlen.

Ferner wird die Gesellschaft verpflichtet, innerhalb des erwähnten Gebietes unter den Bedingungen und zu den Sätzen des vom Magistrat genehmigten Tarifes die Elektrizität jedem, der sich zu einer tarifmäßigen Abnahme auf mindestens 3 Jahre verpflichtet, so lange zu liefern, als er die übernommenen Zahlungsverpflichtungen pünktlich erfüllt. Der Gesellschaft bleibt jedoch im Hinblick auf die Notwendigkeit sachgemäßer und vorschriftsmäßiger Einrichtung der Leitungen das Recht Vorbehalten, nur solchen Abnehmern Elektrizität zu liefern, welche die inneren Einrichtungen einschließlich der Drahtlegung durch die Gesellschaft oder durch Personen, welche von ihr kontrolliert werden, bewerkstelligen lassen. Diese Arbeiten dürfen aber nur aufgrund einer vom Magistrat alljährlich besonders zu genehmigenden Preisliste ausgeführt werden. Durch einen aus der Versammlung heraus beantragten und schließlich genehmigten Zusatz wurde das ausschließliche Recht auf die Ausführung der infrage kommenden Arbeiten dadurch beschränkt, dass die dekorative Ausstattung der Lichtträger, die Beleuchtungskörper, davon ausgeschlossen sein sollen. Ohne Frage ist diese Bestimmung für das Kunstgewerbe, welches gerade in Berlin auf diesem Gebiete eine besonders hohe Stufe einnimmt, von großer Bedeutung, und die Aufnahme derselben in den Vertrag mit Freude zu begrüßen.

Die Gegner der Vorlage suchten eine Vertagung oder Ablehnung mit dem Hinweis zu begründen, dass die Frage überhaupt noch nicht spruchreif sei, dass es zurzeit an erfahrenen Elektrotechnikern noch fehle, dass ein bedenkliches Monopol geschaffen werde, und dass es nicht ratsam sei, diese kommunale Angelegenheit dem internationalen Kapital preiszugeben: Einwände, die von dem Magistrate und dem Ausschuss, welcher die Sache vorberaten hatte, mit solchem Erfolg entkräftet wurden, dass schließlich nur eine Minderheit von 23 Stimmen (gegenüber 90 für den Vertrag) an der Ablehnung festhielt. Wir meinen, dass das Vorgehen der städtischen Behörden alle Anerkennung verdient und dass die Bürgerschaft Berlins wohlzufrieden sein kann, dass die neue Licht- und Kraftquelle unter so günstigen Bedingungen jetzt der Allgemeinheit, zugutekommen soll.

—H.—

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• Auf epilog.de am 13. Februar 2021 veröffentlicht

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