Berlin-Potsdamer Eisenbahn

Antragsgenehmigung für Fahrten bei Dunkelheit

Berlin-Potsdamer Eisenbahn • 9.12.1838

Es ist der Direktion der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft auf ihren Antrag gestattet worden, die Dampfwagenfahrten auf der Eisenbahn auch in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung zu unternehmen. Die für diesen Betrieb gegebenen Anordnungen werden, damit das Publikum eines Teils für das Fahren auf der Bahn, anderen Teils für die Passage in der Nähe derselben, resp. von den zur Sicherung der Fahrt getroffenen Maßregeln und von der Bedeutung der vorgeschriebenen und zu beachtenden Zeichen Nachricht erhält, hierdurch in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

1) Es muss die Schnelligkeit der Fahrten in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung vermindert werden, und zwar bis ein Minimum der Fahrzeit festgelegt sein wird, wenigstens um die Hälfte der Tag-Fahrgeschwindigkeit.

2) Jeder zu gedachter Zeit fahrende Dampfwagen muss mit einem Bahnräumer, das heißt, mit einem Gestell versehen sein, welches vor den Vorderrädern des Dampfwagens auf die Schienen hinabreicht, und etwaige auf denselben befindliche hindernde Gegenstände fortzuräumen bestimmt ist, bevor die Räder an dieselben gelangen.

3) Der Dampfwagen ist auf der vorderen Seite mit großen, hellbrennenden Laternen zu besetzen, welche die Bahn möglichst weit vor demselben erleuchten sollen. Über diesen weißen Laternen werden zwei rote in der Art, wie sie auf den englischen Eisenbahnen in Gebrauch sind, befestigt, welche, da sie weithin sichtbar sind, und sich durch ihr Licht auszeichnen, das in der Nähe der Bahn passierende Publikum, so wie die Bahnwärter von dem Herannahen des Dampfwagenzuges unterrichten sollen.

4) Die Personenwagen erhalten oben auf der Decke eine angemessene Beleuchtung, damit die auf denselben befindlichen Wagen-Aufsichtsbeamten imstande sind, den ganzen Wagenzug zu übersehen.

5) Während der ganzen Dauer einer Fahrt in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung muss bei jedem Übergange über die Bahn eine Laterne brennen, welche den Übergang und die Barrieren desselben beleuchtet.

6) Das Signalisieren der Bahnwärter, dass die Bahn in Ordnung sei, oder dass sich ein Hindernis finde, geschieht durch farbige Laternen, mit welchen daher die Bahnwärter zu versehen sind.

7) Außer diesen Signallaternen erhalten die Bahnwärter noch Handlaternen, deren sie sich zur Revision der Bahn bedienen.

8) Während der Fahrt muss der Maschinist die Dampfpfeife oft, und insbesondere jedes Mal bei Biegungen der Bahn erschallen lassen.

9) In den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung dürfen niemals zwei Wagenzüge hintereinander abgefertigt werden.

10) Die vorstehenden Maßregeln finden auch dann Anwendung, wenn die Dunkelheit durch Mondschein gemildert wird.

11) Sollte starker Nebel herrschen, oder dichter Schnee fallen, so kommen zwar auch alle diese Anordnungen zur Ausführung, es darf aber alsdann dessen ungeachtet die Schnelligkeit der Fahrt unter keinen Umständen den Trab eines Pferdes übersteigen.

12) Wenn die nach Obigem angeordneten Einrichtungen getroffen sind, und solchem nach die Fahrten in den Stunden der Dunkelheit bei Erleuchtung erfolgen können, wird solches durch die öffentlichen Blätter bekanntgemacht werden.

Potsdam und Berlin, den 9. Dezember 1838.
Königl. Regierung und Königl. Polizei-Präsidium.
Böttger. Gerlach.

– Presse –

Erster Versuch der Beleuchtung

Vossische Zeitung • 4.11.1838

Nach der Rückkehr des letzten Wagenzuges von Potsdam ist gestern Abend ein Versuch gemacht worden, die Bahn zu erleuchten, um sie also auch in der Nacht benutzen zu können. Er ist völlig befriedigend ausgefallen. Sowohl an der Seite der Bahn befanden sich Laternen, wie auch an den Wagen selbst, die aber mit einem Lichte von verschiedener Farbe leuchten, damit sich dasjenige des Zuges von dem an den Seiten der Bahn stärker unterscheide und somit das Herannahen der Wagen besser bemerkt werde.

• Auf epilog.de am 1. Oktober 1997 veröffentlicht

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