Berlin-Potsdamer Eisenbahn

Verhütung von Unglücksfällen bei der
Berlin-Potsdamer Eisenbahn

Verordnungen und Bekanntmachungen, welche den Regierungsbezirk Potsdam ausschließlich betreffen.

Potsdam, den 18. September 1838

Die bevorstehende Eröffnung eines Teils der Berlin-Potsdamer Eisenbahn erfordert zur Verhütung von Unglücksfällen sicherheitspolizeiliche Maßregeln. Indem daher dem Publikum im Allgemeinen die größte Vorsicht bei dem Verkehre in der Nähe der Bahn und auf den Übergängen empfohlen wird, sind zugleich folgende spezielle Anordnungen getroffen:

  1. Es ist dem Publikum das Betreten des Planums außerhalb der Übergänge, ferner der Böschungen, Dämme und Gräben der Bahn untersagt.
  2. Das Reiten und Fahren auf dem Planum oder dessen Zubehör außerhalb der Übergänge, ferner das Besteigen der zur Einfriedigung der Bahn und Sicherung der Übergänge dienenden Verschluss-Anlagen wird verboten.
  3. Das eigenmächtige Öffnen der Barrieren, das Anhalten mit Fuhrwerk und Vieh auf den Übergangspunkten und deren Anfahrtswegen ist zu keiner Zeit gestattet.
  4. Das Publikum hat bei dem Verkehre auf den Bahnhöfen und auf der Bahn, insbesondere auch beim Passieren der Übergänge, den Anordnungen der uniformierten Aufsichtsbeamten der Eisenbahn-Gesellschaft überall Folge zu leisten.

Die Aufsichtsbeamten der Gesellschaft werden in der Kontrollierung der Befolgung dieser Anordnungen durch die Königliche Gendarmerie und die Polizeibeamten unterstützt werden, und würde jede, den obigen Bestimmungen zuwider laufende Handlung nachdrückliche Ahndung zur Folge haben.

Die dem Staate obliegende polizeiliche Aufsicht ist übrigens für die ganze zunächst zu eröffnende Bahnstrecke von Potsdam bis Zehlendorf, zufolge höherer Anordnung, dem Königl. Polizei-Direktorium zu Potsdam übertragen worden.

• Königl. Regierung. Abheilung des Innern.

• Auf epilog.de am 1. Oktober 1997 veröffentlicht

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