Berlin-Potsdamer Eisenbahn

Tarifbestimmung für den Güterverkehr

Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft • 26.6.1839

Vom 1. Juli 1839 an wird ein besonderer Güter-Transport auf der Eisenbahn zwischen Berlin und Potsdam, im Anschluss der Passagier-Wagenzüge eingerichtet werden, und es treten in dieser Beziehung vorläufig folgende Bestimmungen ein:

  1. Verpackte oder emballierte Frachtstücke müssen signiert und mit einem offenen vollständigen Frachtbriefe begleitet, auf dem Bahnhofe eingeliefert werden. – Auf dem Frachtbriefe muss der Name und die Wohnung des Empfängers und des Absenders, so wie die Bestimmung ersichtlich sein, ob das Frachtgeld von dem Absender oder dem Empfänger bezahlt werden soll. – Die Expeditionsstunden zur Annahme und Abholung sind von 7 bis 12 und von 2 bis 6 Uhr sowohl in Berlin als in Potsdam. – Der betreffende Beamte bemerkt auf dem Frachtzettel das Gewicht des Frachtguts und das Frachtgeld.
  2. Der Absender erhält über das eingelieferte Frachtgut einen Empfangsschein, für welchen von ihm ein Zettelgeld von 6 pf. entrichtet wird.
  3. Die Güter werden mit Dampf- oder Pferdekraft nach Wahl der Gesellschaft, noch an dem Tag der Einlieferung oder spätestens an dem folgenden Tage an ihren Bestimmungsort befördert.
  4. Nach der Ankunft des Guts am Bestimmungsorte, wird in den zwei nächsten Tagesstunden der Frachtbrief dem Empfänger zugesandt, wofür derselbe 6 pf. an den Überbringer zu entrichten hat.
  5. Das Frachtgut muss am Bestimmungsort vom Bahnhofe in den oben angeführten Stunden abgeholt werden, und zwar spätestens am anderen Tage, nach Empfang des Frachtbriefs. Im Unterlassungsfall wird das Frachtgut auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückbefördert, und wenn seinerseits die Zurücknahme nicht innerhalb 24 Stunden bewirkt wird, verfährt die Gesellschaft weiter gerichtlich.
  6. Bei der Abholung des Frachtguts wird der Frachtbrief vorgezeigt, und das etwa noch zu entrichtende Frachtgeld bezahlt, worüber der Beamte auf dem Frachtbrief quittiert.
  7. Bares Geld und andere dem Postzwange unterworfene Gegenstände dürfen auf der Eisenbahn nicht versendet werden. Unzulässig ist ferner der Transport von Schießpulver und anderen feuergefährlichen Gegenständen. Dasselbe gilt von Sachen, deren Beförderung mit den gewöhnlichen Wagenzügen nicht ohne Belästigung der Passagiere möglich ist. Gegenstände, welche, wenn sie mit anderen Frachtstücken zusammen geladen würden, diesen nachtheilig sein können, werden nur dann angenommen, wenn der Absender dafür besondere Last-Wagen dingt. – Ganz zurückzuweisen sind solche Frachtgüter, zu deren Verladung die Eisenbahn-Lastwagen nach ihrer Größe oder Tragfähigkeit sich nicht eignen.
  8. An Frachtgeld wird für jeden Viertelzentner, wobei die überschießende Pfundzahl zu einem vollen Viertelzentner gerechnet wird, 1 Sgr. entrichtet. Bei Gegenständen, die mehr Raum einnehmen als ins Gewicht fallen, wird für den Kubikfuß 6 pf. gezahlt, und der Teil von einem Kubikfuß zu einem vollen Kubikfuß gerechnet. Beträgt jedoch das Frachtgeld dafür nach obigem Gewichts-Satze mehr, so erfolgt die Bezahlung nach dem Gewichte.

Berlin, den 26ten Juni 1839.
Die Direktion der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft.

• Auf epilog.de am 1. Oktober 1997 veröffentlicht

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