Berlin-Potsdamer Eisenbahn

Anordnung zum Verhalten der Passagiere

Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft • 18. September 1838

Auf höhere Anordnung werden hierdurch folgende, für die Benutzung der Eisenbahn zwischen Potsdam und Zehlendorf maßgebende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

  1. Die Eisenbahn ist für jetzt ausschließlich der Personen-Beförderung geöffnet. Gepäck dürfen die Passagiere nur insoweit mitnehmen, als sie solches ohne Unbequemlichkeit für das übrige Publikum an sich behalten können.
  2. Der Eingang zu den Wagen ist dem Publikum bis 10 Minuten vor der zum Abgange bestimmten Stunde geschlossen. Um diese Zeit wird der Verschluss geöffnet, und dies durch einmaliges Läuten einer Glocke angedeutet. Es treten hierauf die mit einem Billett zur nächsten Fahrt versehenen Personen ein, und nehmen nach Anweisung der die Aufsicht führenden Wagenmeister und Wärter, ihre Plätze in den Wagen ein.
  3. Nach 5 Minuten, also 5 Minuten vor dem Abgange, wird zum zweiten Male geläutet, um die etwa noch zurückgebliebenen Passagiere auf die Abfahrt aufmerksam zu machen.
  4. Mit dem Schlage der zur Abfahrt bestimmten Stunde wird zum dritten Male geläutet, und zugleich der zu den Wagen führende Eingang wieder geschlossen. Es wird alsdann niemand weiter zum Mitfahren zugelassen. Die Wagenmeister und Wärter schließen die Türen der Wagen und nehmen ihre Plätze auf denselben ein. Der Wagenmeister gibt dem, den Dampf-Wagen führenden Maschinisten ein Zeichen, und der Zug setzt sich in Bewegung.
  5. Bei der Ankunft am Bestimmungs-Orte öffnen die Wagenmeister und Wärter die Wagen. Die Passagiere steigen aus, und begeben sich unverzüglich aus dem für die Wagen bestimmten Orte, welcher sogleich wieder verschlossen wird.
  6. Der Betrieb der Eisenbahn-Beförderung wird nach der Uhr der Garnisonskirche zu Potsdam geleitet.
  7. Die Passagiere sollen sich nicht aus den Wagen hinauslegen, auch dieselben zum Ein- und Aussteigen nicht selbst öffnen, sondern dies den Wagenmeistern und Wärtern überlassen.
  8. Kranke Personen und saugende Kinder können zur Mitreise nicht zugelassen werden.
  9. Die Passagiere dürfen Hunde und andere Tiere nicht mit sich führen.
  10. Das Tabakrauchen ist nur in der letzten Wagenklasse gestattet.
  11. Solche Passagiere, welche die für die Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften nicht beachten, oder sich unanständig betragen oder trunken sind, werden von der Mitreise zurückgewiesen; sie haben sich hierbei den Anordnungen der uniformierten Aufsichts-Beamten unbedingt zu unterwerfen. – Das schon gezahlte Personengeld kann in diesem Falle nicht zurückgefordert werden, sondern ist verfallen.

Berlin, den 18ten September 1838.
Direktion der Berlin-Potsdamer Eisenbahn-Gesellschaft.

• Auf epilog.de am 1. Oktober 1997 veröffentlicht

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